Duisburg – Mercatorhalle bleibt 2 Jahre zu
10. Januar 2013Neue Dokumentation des Deutschen Städte- und Gemeindebundes zum Thema Besuchersicherheit
15. April 2013Ausführungsgenehmigungen für Fliegende Bauten können trotz Änderung der technischen Baubestimmungen verlängert werden.
Durch die Ablösung der DIN 4112 „Fliegende Bauten“ durch dieDIN EN 13814 „Fliegende Bauten und Anlagen für Veranstaltungsplätze und Vergnügungsparks–Sicherheit“, in den Listen der technischen Baubestimmungen der Bundesländer, welche im Laufe des Jahres 2012 flächendeckend erfolgte, sind die zeitlich befristetenAusführungsgenehmigungen für fliegende Bauten, insbesondere für genehmigungspflichtige Bühnendächer, in vielen Fällen nicht verlängerbar.
Fliegende Bauten müssen zur Verlängerung der Ausführungsgenehmigung dem aktuellen Stand der Technik entsprechen. Dieser wird in der Musterliste der technischen Baubestimmungen durch die darin enthaltenen Normen festgelegt. Diese Musterliste wird von der Fachkommission Bautechnik der Bauministerkonferenz erarbeitet und vom Deutschen Institut für Bautechnik zur bauaufsichtlichen Einführung in den Bundesländern vorbereitet und veröffentlicht.
Die neue Norm verlangt u.a. deutlich höhere Windlastansätze, was zu neuen Nachweisen und zu Verstärkungsmaßnahmen der bestehenden Konstruktionen führt.
Da diese Änderungen teilweise zu unbilligen Härten für die Betreiber und zu einer nicht zu bewältigenden Aufgabe für die Prüf-und Genehmigungsstellen führen würde, hat die Fachkommission Bauaufsicht der Bauministerkonferenz den Arbeitskreis Fliegende Bauten beauftragt, Entscheidungshilfen für die Genehmigungsstellen für Fliegende Bauten zu erarbeiten, welche die Verlängerung bestehender Ausführungsgenehmigungen ohne zusätzliche Nachweise und Konstruktionsänderungen ermöglicht.
Auf der 293. Sitzung der Fachkommission Bauaufsicht im Februar 2013 wurden die Entscheidungshilfen bestätigt und zur bauaufsichtlichen Umsetzung in den Bundesländern zum 01.03.2013 freigegeben.
Den vollständigen Text der Entscheidungshilfen finden Sie hier
Somit gilt für „herkömmliche“ Dachformen wie Giebel und Pultdächer, dass die Aufstellorte ggfls. begrenzt werden und die Betriebswindgeschwindigkeit herabgesetzt wird.
Die Genehmigungen für gebogene Dachformen können höchstwahrscheinlich nicht ohne zusätzliche Nachweise verlängert werden.